Recht & Compliance

Geschäftsführerhaftung bei Cyberangriffen: Wer zahlt, wenn die IT versagt?

Markus Kopka · · 10 Min. Lesezeit · Recht NIS2 Haftung

Ransomware verschlüsselt 8.000 Patientenakten. 21 Tage Betriebsunterbrechung. 147.000 € Schaden. Und dann die Frage, die kein Geschäftsführer hören will: „Warum gab es keine Multi-Faktor-Authentifizierung? Warum kein aktuelles Backup-Konzept? Warum keine Cyberversicherung?"

Diese Fragen stellt nicht der Angreifer. Sie stellt der eigene Gesellschafter, der Insolvenzverwalter oder das Gericht. Denn IT-Sicherheit ist keine Aufgabe der IT-Abteilung — sie ist Chefsache. Und wer als Geschäftsführer seine Sorgfaltspflicht verletzt, haftet persönlich. Mit seinem Privatvermögen.

⚠ WICHTIG

Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das NIS2-Umsetzungsgesetz. § 38 BSIG stellt klar: Die Geschäftsleitung ist persönlich für Cybersicherheit verantwortlich. Ein Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführung — etwa durch Gesellschaftervereinbarung — ist ausdrücklich unwirksam.

Rechtsgrundlagen: Warum der Geschäftsführer persönlich haftet

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Cyberangriffen ergibt sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsgrundlagen. Drei sind besonders relevant:

§ 43 GmbHG — Die Sorgfaltspflicht

„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden." (§ 43 Abs. 1 GmbHG)

Das bedeutet: Der Geschäftsführer muss ein angemessenes IT-Sicherheitsmanagement aufbauen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und ausreichend Ressourcen bereitstellen. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt für eine Haftung (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Es handelt sich um eine Innenhaftung — der Geschäftsführer haftet gegenüber der eigenen Gesellschaft mit seinem Privatvermögen.

Für AG-Vorstände gilt § 93 AktG mit vergleichbaren Pflichten und der sogenannten Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG): Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Vorstand auf Basis angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt hat. Das setzt aber voraus, dass Risikoanalysen dokumentiert, Experten einbezogen und Entscheidungen nachvollziehbar begründet wurden. Wer Cybersicherheit ignoriert oder Warnungen übergeht, kann sich auf die Business Judgment Rule nicht berufen.

§ 38 BSIG (NIS2-Umsetzungsgesetz) — Die Verschärfung

Seit dem 6. Dezember 2025 gilt § 38 BSIG. Er konkretisiert die Geschäftsführer-Pflichten für alle Unternehmen, die unter die NIS2-Richtlinie fallen (ab 50 Mitarbeiter oder 10 Mio. € Umsatz in 18 kritischen Sektoren — betrifft ca. 30.000 Unternehmen in Deutschland):

Zentral: Cybersicherheit ist nach § 38 BSIG nicht delegierbar. Die operative Umsetzung kann an einen IT-Leiter oder externen Dienstleister übertragen werden — die strategische Verantwortung und die Überwachungspflicht bleiben bei der Geschäftsleitung.

DSGVO Art. 82 und 83 — Datenschutz und Bußgelder

Wenn bei einem Cyberangriff personenbezogene Daten betroffen sind — und das ist bei Ransomware fast immer der Fall — greift zusätzlich die DSGVO:

Das OLG Dresden hat 2021 festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft persönlich auf DSGVO-Schadensersatz haften kann (Az. 4 U 1158/21) — weil er kraft Organstellung als „Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gelten kann.

Was genau droht — die Übersicht

Rechtsgrundlage Haftung / Sanktion Besonderheit
§ 43 GmbHG Persönliche Haftung mit Privatvermögen Innenhaftung ggü. Gesellschaft, bereits leichte Fahrlässigkeit
§ 93 AktG Persönliche Haftung, gesamtschuldnerisch Business Judgment Rule schützt nur bei dokumentierter Sorgfalt
§ 38 BSIG (NIS2) Bis 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz Kein Haftungsverzicht möglich, Schulungspflicht
DSGVO Art. 83 Bis 20 Mio. € oder 4 % Jahresumsatz Kumulativ zu NIS2 — beide Bußgelder gleichzeitig möglich
DSGVO Art. 82 Schadensersatz pro betroffener Person Materieller und immaterieller Schaden, GF ggf. persönlich
KonTraG Pflicht zum Risikomanagement IT-Risiken gehören zum Pflichtprogramm für Kapitalgesellschaften

Praxisfall: So entsteht persönliche Haftung

Ein mittelständisches Unternehmen mit 85 Mitarbeitern wird durch Ransomware lahmgelegt. 14 Tage Stillstand, 230.000 € Schaden. Die anschließende forensische Analyse ergibt:

Der Gesellschafter lässt die Haftungsfrage durch einen Anwalt prüfen. Das Ergebnis: Der Geschäftsführer hat seine Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG verletzt. MFA, getrennte Backups und Patch-Management sind Stand der Technik — nicht optional, sondern Pflicht. Die Ablehnung einer Cyberversicherung trotz expliziter Empfehlung verschärft die Lage zusätzlich.

💡 PRAXISHINWEIS

Laut BSI-Lagebericht 2024 erfüllen KMU im Durchschnitt nur die Hälfte der grundlegenden IT-Sicherheitsanforderungen. Gleichzeitig wird laut Cyber-Monitor 2025 fast jeder dritte Antrag auf Cyberversicherung abgelehnt — wegen genau dieser Mängel. Wer heute keine MFA hat, keine getrennten Backups und kein Patch-Management, ist weder versicherbar noch haftungssicher.

D&O-Versicherung vs. Cyberversicherung: Zwei Policen, eine Lücke

Nach einem Cyberangriff stehen zwei Schadensebenen im Raum: der Unternehmensschaden (Forensik, Betriebsunterbrechung, Datenwiederherstellung) und die persönliche Managerhaftung (der Gesellschafter fordert Schadensersatz vom Geschäftsführer). Keine einzelne Police deckt beides ab.

D&O-Versicherung Cyberversicherung
Schützt Den Manager persönlich Das Unternehmen
Deckt bei Cyberangriff Haftungsansprüche wegen Pflichtverletzung Forensik, Betriebsunterbrechung, Krisenmanagement, Datenwiederherstellung
Deckt nicht Direkten Cyberschaden (Forensik, Lösegeld, Wiederherstellung) Persönliche Managerhaftung
Bußgelder In der Regel nicht versicherbar In der Regel nicht versicherbar
Typischer Ausschluss Wissentliche Pflichtverletzung Obliegenheitsverletzung (fehlende MFA, Patches etc.)

Die Lücke: Ohne Cyberversicherung trägt das Unternehmen den gesamten Schaden selbst — und der Geschäftsführer ist dem Innenhaftungsanspruch ausgesetzt („Warum gab es keine Versicherung?"). Ohne D&O-Versicherung trifft die persönliche Haftung den Manager direkt.

Wichtig: Die Gesetzgebung zum NIS2-Umsetzungsgesetz stellt klar, dass D&O-Versicherungen durch § 38 BSIG nicht eingeschränkt werden sollen. D&O bleibt also grundsätzlich deckungsfähig für NIS2-bezogene Haftungsansprüche.

Fünf Maßnahmen, die Geschäftsführer jetzt ergreifen sollten

Die gute Nachricht: Persönliche Haftung ist vermeidbar. Nicht durch Wegschauen, sondern durch nachweisbare Sorgfalt. Diese fünf Maßnahmen sind das Minimum:

Compliance-Checkliste: Stand der Technik 2026

Aus dem Zusammenspiel von NIS2 (§ 30 BSIG), DSGVO (Art. 32) und den Obliegenheiten der Cyberversicherer ergibt sich ein konkreter Anforderungskatalog. Wer diese Punkte nachweislich erfüllt, ist sowohl haftungsrechtlich als auch versicherungstechnisch auf der sicheren Seite:

Maßnahme Rechtsquelle Versicherer-Pflicht?
Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) § 30 BSIG, Art. 32 DSGVO Ja — ohne MFA oft kein Versicherungsschutz
Tägliche Backups, physisch getrennt § 30 BSIG, Art. 32 DSGVO Ja — getestete Wiederherstellung
Patch-Management § 30 BSIG, Art. 32 DSGVO Ja — kritische Patches innerhalb definierter Fristen
Berechtigungskonzept (Least Privilege) § 30 BSIG, Art. 32 DSGVO Ja — individuelle Zugänge, kein Arbeiten mit Admin-Rechten
Mitarbeiter-Schulungen § 38 Abs. 3 BSIG Ja — von 41 % der Versicherer explizit gefordert
Endpoint Detection & Response (EDR) § 30 BSIG Zunehmend gefordert, besonders bei größeren Unternehmen
Netzwerksegmentierung § 30 BSIG Empfohlen, bei Gesundheitswesen/KRITIS Pflicht
Incident-Response-Plan § 30 BSIG, Art. 33 DSGVO Ja — 24h-Erstmeldung (NIS2), 72h (DSGVO)
Lieferketten-Sicherheit § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG Empfohlen, zunehmend in Risikofragen abgefragt
Lückenlose Dokumentation § 93 AktG (BJR), § 43 GmbHG Nicht direkt — aber Voraussetzung für Exkulpation

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung (§§ 28–32 VVG): Bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer vollständig leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine quotale Kürzung. Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer — er muss die Einhaltung nachweisen können.

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✓ FAZIT

IT-Sicherheit ist kein IT-Thema — sie ist ein Haftungsthema. § 43 GmbHG, § 38 BSIG und die DSGVO machen den Geschäftsführer persönlich verantwortlich. Wer Cybersicherheit delegiert, ohne zu überwachen, riskiert sein Privatvermögen. Der Schutz besteht aus vier Säulen: nachweisbares Risikomanagement, technische Mindeststandards, eine Cyberversicherung für den Unternehmensschaden und eine D&O-Versicherung für die persönliche Haftung. Dokumentation ist der Schlüssel zu allem — ohne sie greift weder die Business Judgment Rule noch die Versicherung.

MK
Markus Kopka
Versicherungsmakler (§34d GewO) · Cyberversicherung-Spezialist
Markus Kopka berät seit über 10 Jahren Arztpraxen, Kanzleien und KMU zu Cyberversicherungen. Als produktneutraler Makler vergleicht er Tarife von über 40 Versicherern — unabhängig und kostenlos.

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Haftet der Geschäftsführer persönlich nach einem Cyberangriff?

Ja, nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber persönlich — mit seinem Privatvermögen. IT-Sicherheit gehört zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Das NIS2-Umsetzungsgesetz (§ 38 BSIG) verschärft dies seit Dezember 2025 zusätzlich: Ein Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung ist ausdrücklich unwirksam.

Schützt eine D&O-Versicherung bei Cyberangriffen?

Nur teilweise. Eine D&O-Versicherung schützt den Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsansprüchen wegen Pflichtverletzungen, deckt aber keine direkten Cyberschäden (Forensik, Betriebsunterbrechung, Datenwiederherstellung). Umgekehrt deckt eine Cyberversicherung keine persönliche Managerhaftung. Beide Policen zusammen schließen die Lücke. Bußgelder sind in der Regel weder durch D&O noch durch Cyberversicherung versicherbar.

Was verlangt NIS2 konkret von Geschäftsführern?

§ 38 BSIG verpflichtet Geschäftsleitungen, Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG umzusetzen und zu überwachen. Die Cybersicherheits-Verantwortung ist nicht delegierbar. Geschäftsführer müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen (mindestens 4 Stunden in 3 Jahren). Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige Einrichtungen, bzw. 7 Mio. € oder 1,4 % für wichtige Einrichtungen.

Wie schütze ich mich als Geschäftsführer vor persönlicher Haftung?

Vier Säulen: (1) Nachweisbares IT-Risikomanagement nach anerkannten Standards wie BSI IT-Grundschutz oder ISO 27001, mit lückenloser Dokumentation aller Entscheidungen. (2) Technische Mindeststandards: MFA, getrennte Backups, Patch-Management, Netzwerksegmentierung. (3) Eine D&O-Versicherung für persönliche Haftungsansprüche. (4) Eine Cyberversicherung für Unternehmensschäden — die gleichzeitig nachweist, dass der Geschäftsführer vorgesorgt hat.